Friedhofsgebührenordnung | |||
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Mehren | |||
der Ortsgemeinden Ersfeld, Fiersbach, Forstmehren, Giershausen, Hirz-Maulsbach, Kraam, Mehren, Rettersen und Ziegenhain | |||
Das Presbyterium hat am 31. August 2005 die nachfolgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen |
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§1 | Gebühren | ||
Für die Benutzung des Friedhofes der Evangelischen Kirchengemeinde und seiner Bestattungseinrrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben. | |||
§2 | Gebührenschuldner | ||
1. | Gebührenpflichtig ist, wer eine Leistung, Erlaubnis oder Genehmigung der Friedhofs-verwaltung beantragt oder Rechte besitzt, die mit einer Gebühr belegt sind. Ist der Inhaber eines gebührenpflichtigen Rechtes verstorben, ohne das damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, solange der neue Inhaber noch nicht feststeht. | ||
2. | Mehrere in derselben Sache Pflichtige haften als Gesamtschuldner. | ||
§3 | Fälligkeiten der Gebühren | ||
1. | Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Grabstättengebühren zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Verlängerung, alle übrigen Gebühren bei Inanspruchnahme der Leistung, der Benutzung von Einrichtungen oder der Erteilung der bantragten Erlaubnis oder Genehmigung fällig | ||
2. | Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen oder Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch entsprechende Sicherheit geleistet ist. | ||
3. | Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben, das in dem Lande gilt, in dem die Kirchengemeinde ihren Sitz hat. | ||
§4 | Gebührentarif | ||
I. | Grabstättengebühren | ||
1. | Einzelgrabstätten | € 600.00 | |
2. | Doppelgrabstätten | € 1200,00 | |
3. | Kindergrabstätten | € 300,00 | |
4. | Urnengrabstätten | € 360,00 | |
II. | Bestattungsgebühren | ||
1. | Grabbereitungsgebühren | ||
Für das Herrichten und Schließen des Grabes und für die Lieferung und Verlegung der Platten zwischen den Grabstätten werden erhoben: | |||
a.) | Bestattung eines Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | € 300,00 | |
b.) | Bestattung eines Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | € 500,00 | |
c.) | Zweite und jede weitere Bestattung in einem Doppelgrab | € 530,00 | |
d.) | Beisetzung einer Urne | € 250,00 | |
e.) | Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen | € 55,00 | |
2. | Besondere Gebühren | ||
a.) | Für die Aufbewahrung der Leiche in der einfach ausgeschmückten Ruhekammer bis zu 4 Tagen, die Benutzung der Friedhofskapelle (einfach ausgeschmückt mit brennenden Altarkerzen) wird eine Gebühr erhoben von | € 100,00 | |
b.) | Für die Aufbewahrung einer Leiche ohne anschließende Bestattung auf dem hiesigen Friedhof pro Tag | € 30,00 | |
III. | Gebühr für Umbettung und Ausgrabungen | ||
Sofern Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen durch den Friedhofsträger erfolgen sollen, sind dem Friedhofsträger die dadurch nachweislich entstehenden Selbstkosten zu erstatten. | |||
IV. | Genehmigungsgebühr für Grabmale | ||
Genehmigungen für Grabmale sind in der Grabstättengebühr enthalten. | |||
V. | Schlussbestimmungen | ||
1. | Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen derselben werden nach aufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht. Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen in vollem Wortlaut. Sie treten an dem Tag nach der Veröffentlichung, frühestens jedoch am 01.01.2006 in Kraft. | ||
2. | Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 10.06.2003 außer Kraft. | ||
Mehren, den 31.08.2005 | |||
Das Presbyterium der | |||
Evangelischen Kirchengemeinde Mehren | |||
genehmigt: Evangelische Kirche im Rheinland | |||
- Das Landeskirchenamt - | |||
Nr.629168 | |||
Düsseldorf den 28.11.2005 | |||
genehmigt: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz | |||
Az: 66-15:1500314 | |||
Trier den 27.12 .2005 |